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   OLG Brandenburg, 27.06.2002 - 9 UF 84/02   

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https://dejure.org/2002,4735
OLG Brandenburg, 27.06.2002 - 9 UF 84/02 (https://dejure.org/2002,4735)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.06.2002 - 9 UF 84/02 (https://dejure.org/2002,4735)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 9 UF 84/02 (https://dejure.org/2002,4735)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer fehlerhaften Ehezeitauskunft durch eine Landesversicherungsanstalt; Anrechte aus einer privaten Leibrentenversicherung; Bewertung und Ausgleichsart bezüglich einer privaten Leibrentenversicherungen ; Durchführung des Versorgungsausgleichs im Leistungsfall

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    GKG § 8 Abs. 1; ; BGB § ... 1587 Abs. 2; ; BGB § 1587 Abs. 1; ; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 5; ; BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1; ; BGB § 1587 b Abs. 6; ; VAÜG § 1; ; VAÜG § 1 Abs. 1; ; VAÜG § 1 Abs. 2; ; VAÜG § 1 Abs. 3; ; VAÜG § 2 Abs. 1; ; VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ; VAÜG § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; ; VAÜG § 3 Abs. 2; ; VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1 a; ; VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 534
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Brandenburg, 03.02.2005 - 9 UF 248/04

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Anrechte aus einer

    Die Bewertung und die Ausgleichsart bezüglich der privaten Leibrentenversicherung unterliegen den allgemeinen Vorschriften über die Wertermittlung und über die Durchführung des Ausgleichs im BGB und im VAHRG, auch wenn sie - wie es hier der Fall ist - auf dem Gebiet der neuen Bundesländer erworben worden sind (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2003, 534 f.).

    Wäre dagegen der Begriff der nichtangleichungsdynamischen Anrechte auf diejenigen der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt, müsste bei Beteiligung statischer Anrechte der Versorgungsausgleich stets ausgesetzt werden, wofür keine Notwendigkeit erkennbar ist und was im Übrigen auch der Praxis der obergerichtlichen Rechtsprechung widerspräche (st. Rspr. des Senats, FamRZ 2004, 882, f.; FamRZ 2003, 534, 535; s. auch FamRZ 2001, 489, 490 f.).

  • OLG Brandenburg, 05.01.2007 - 9 UF 187/06

    Versorgungsausgleich: Bewertung von fondsgebundenen Rentenversicherungen

    Da die private Rentenversicherung auch dann ein statisches Recht darstellt, wenn sie auf dem Gebiet der neuen Bundesländer abgeschlossen worden ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2005, 1489; 2003, 534), ist ihre Umrechnung wie folgt vorzunehmen:.
  • OLG Brandenburg, 27.08.2009 - 9 UF 146/08

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich privater

    Durch die Umwertung der zunächst angleichungsdynamischen Anwartschaften der (geschiedenen) Eheleute mittels Angleichungsfaktor zu einem (fiktiven) regeldynamischen Anrecht ist die notwendige Vergleichbarkeit der im vorliegenden Fall involvierten Versorgungsanwartschaften insgesamt hergestellt mit der Folge, dass nunmehr eine Saldierung möglich ist (vgl. dazu erkennender Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002, Az. 9 UF 84/02; OLG Brandenburg - 3. Familiensenat, Beschlüsse vom 10. Juli 2006, Az. 15 UF 67/06, und vom 29. Dezember 2006, Az. 15 UF 229/06).
  • AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09

    Versorgungsausgleich: Inhalts- und Ausübungskontrolle einer

    Dementsprechend ist auch die Umrechnung einer Anwartschaft auf eine Leibrente in eine entsprechende angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) im Gesetz, insbesondere im VAÜG, nicht vorgesehen (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 489 und FamRZ 2003, 534 m. w. N.).
  • AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04
    Dementsprechend ist auch die Umrechnung einer Anwartschaft auf eine Leibrente in eine entsprechende angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) im Gesetz, insbesondere im VAÜG, nicht vorgesehen ( OLG Brandenburg FamRZ 2001, 489 und FamRZ 2003, 534 [OLG Brandenburg 27.06.2002 - 9 UF 84/02] m. w. N.).
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